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SPITAL RIGGISBERG
SPITAL NETZ BERN
Eyweg 2
3132 Riggisberg

T 031 808 71 71
F 031 808 71 00

Patienten-Info Spital Riggisberg

Information für unsere Patientinnen und Patienten

In unserer Broschüre finden Sie alles Wissenswerte für Patienten und Angehörige.

Patientenbroschüre (739 KB)

Stationärer Aufenthalt - Neue Spitalfinanzierung - Swiss DRG

Eine Kurzinformation für unsere Patientinnen und Patienten

Besuchszeiten

Besuchszeit ist von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgehend. Bedenken Sie, dass zu lange Besuche den Patienten und seine Mitpatienten belasten können. Im Bedarfsfall bitten wir die Besucher, das Zimmer zu verlassen.

Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten der Patienten richten sich nach dem kantonalen Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG) und nach der kantonalen Patientenverordnung vom 23. Oktober 2002 (PatV). Nachfolgend das Wichtigste in Kürze (massgebend ist jeweils das geltende Gesetzes- und Verordnungsrecht):

Die Patienten haben das Recht auf:

Die Patienten verpflichten sich insbesondere (Art. 16 PatV):

Patientenaufklärung (Art. 39 GesG)

Die Massnahmen zur Behandlung oder Diagnose bedürfen der Zustimmung der Patienten. Ausnahmen gelten für Notfälle, sofern die Patienten nicht ansprechbar sind oder grosse Schmerzen haben, sowie für medizinische Zwangsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Die Fachperson klärt die Patienten vor der Durchführung der Massnahme/Operation über deren Gesundheitszustand, die Diagnose, die notwendigen Massnahmen, deren Zweck und Risiken sowie über mögliche Alternativen auf.

Entlassung entgegen fachlichem Rat (Art. 17 PatV)

Bestehen Patienten - entgegen fachlichem Rat und nach erfolgter Aufklärung über Risiken und mögliche Folgen - auf der Entlassung, so haben sie dies schriftlich zu bestätigen. Wenn sie die Unterschrift verweigern, wird ein entsprechender Vermerk in die Behandlungsdokumente aufgenommen.

Broschüre "Die Patientenrechte im Überblick

Patientenverfügung (Art. 40b GesG)

Hier finden Sie Vorlagen für Patientenverfügungen:

Caritas
FMH - Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte